Ergänzung Ihrer anwaltlichen Tätigkeit – Teilnahme am Mediationsverfahren


Wenn Sie selbst Anwältin oder Anwalt sind, wissen Sie: Es gibt die Verpflichtung, Mandanten über die Möglichkeiten außergerichtlicher Streitbeilegung zu unterrichten. Aufgabe der Parteianwälte ist es, neben der umfassenden Aufklärung über die Rechtslage, die Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche zu prognostizieren.

Kommen Sie als Anwalt mit oder durch einen Ihrer Mandanten dazu, an einer unserer Mediationen teilzunehmen, so haben Sie bei uns die Gewissheit, dass Ihre Mandanten auch Ihre Mandanten in Zukunft bleiben. Der Mediator ist der Moderator eines abgegrenzten Verfahrens zur Lösung eines konfliktträchtigen Problems. Ist dieses Problem – in welcher Form auch immer – beigelegt, „gehört" der Mandant wieder Ihnen alleine.

 


Aufgaben von Parteianwälten in einem Mediationsverfahren können die folgenden sein:

  • komprimierte Erläuterung des bisherigen tatsächlichen und rechtlichen Streitgegenstandes mit allen Für- und Widergesichtspunkten.
  • rechtliche Überprüfung der gefundenen Einigung.
  • Umsetzungskontrolle der gefundenen Vereinbarung.
  • Vorsorgliche Aufnahme einer Mediationsklausel in künftige Verträge.


Sofern Ihnen als Rechtsanwalt eine Mediation sinnvoll erscheint, mag Sie der Gedanke, ob eine kompetente Betreuung Ihres Mandanten durch Ihre Kanzlei weiterhin gewährleistet ist, sofern Sie eine Mediation unterstützen, beunruhigen. Dabei können Aspekte wie Mandantenbindung ebenso wie Einkommenseinbußen eine große Rolle spielen.

 


Das Mediationsgesetz (MG) und die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) sehen zu diesen Fragestellungen klare Regelungen vor:

 

§ 3 MG - Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen

(1) Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträchtigen können. Er darf bei Vorliegen solcher Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Parteien dem ausdrücklich zustimmen.
 
(2) Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Der Mediator darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.
 
(3) Eine Person darf nicht als Mediator tätig werden, wenn eine mit ihr in derselben Berufsausübungs- oder Bürogemeinschaft verbundene andere Person vor der Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Eine solche andere Person darf auch nicht während oder nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.

(4) Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten nicht, wenn sich die betroffenen Parteien im Einzelfall nach umfassender Information damit einverstanden erklärt haben und Belange der Rechtspflege dem nicht entgegenstehen.

(5) Der Mediator ist verpflichtet, die Parteien auf deren Verlangen über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation zu informieren.

 

§ 3 Abs. 2 S. 2 BORA (Berufsordnung der Rechtsanwälte)

enthält außerdem folgende Regelung:

Ist eine Person derselben Bürogemeinschaft vor der Mediation für eine Partei tätig gewesen, darf ein anderer nicht als Mediator tätig werden.

Ist eine andere Person als Mediator tätig gewesen, darf der andere nicht als Anwalt tätig werden.

 


Mandate bleiben, zum einen wegen der rechtlichen Lage aber auch ohne dies aus kollegialen Gründen – für uns selbstverständlich – in den rechtsberatenden Kanzleien.
 
Mit dem Bereich Mediation entsteht für diese Kanzleien ein weiteres Betätigungsfeld.

Die vom Mediator praktizierte Allparteilichkeit ist ein geeignetes Mittel, um auch „die andere Seite“ im Rahmen einer Auseinandersetzung für das Verfahren der Mediation zu öffnen.

Möchten Sie etwas zu den Gebühren, die im Rahmen der Tätigkeit als Partei- oder Beratungsanwalt entstehen, wissen, sprechen Sie uns gerne an. Sehr hilfreich und ausführlich stellt Herr Bischof, Vizepräsident OLG a.D., Schiedsrichter und Mediator, auf  http://www.schiedsgericht-mediation.de, die Gebühren und deren Grundlagen dar.

 


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