Ergebnisabhängiges Honorar: Einigungshonorar angelehnt an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

 

Kommt es schließlich zu einer Einigung, in welcher Form auch immer, ist noch das Folgende zu beachten:

 

 


Unter einer Einigung ist nicht ein Erfolg in dem Sinne zu verstehen, dass alle Probleme der Beteiligten, wegen derer sie eine Mediation durchgeführt haben, gelöst und erledigt sind. Diesen Erfolg kann der Mediator / die Mediatorin nicht garantieren, da Lösung und Vereinbarung von den Beteiligten abhängig sind.

 


In einer Mediation ist Einigung als das Erreichen eines Ergebnisses anzusehen, welches die Beteiligten als einen Zustand verstehen, der besser ist als der Ausgangszustand.


Ein solches Ergebnis kann deshalb auch bereits darin bestehen, dass die Beteiligten wieder in der Lage sind, zumindest miteinander zu kommunizieren (idealerweise: zu reden) und in Zukunft anders / besser miteinander umzugehen.


Für das Erreichen eines solchen Ergebnisses kommt es daher darauf an, dass zum Ende der Mediation eine (wie immer inhaltlich geartete) Vereinbarung durch die Medianten abgeschlossen worden ist.

 


Eine bestimmte Form (z.B. Schriftform) ist nicht zwingend vorgeschrieben. Häufig schafft aber eine textliche Festlegung erst die notwendige Klarheit für alle Beteiligten, dasselbe zu wollen.

 


Mit einer Einigung entsteht ein Einigungshonorar.
Dessen Höhe richtet sich entsprechend den Regelungen, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt sind, zum einen danach, welcher Wert zwischen Beteiligten und Mediator für den Gegenstand der Mediation festgelegt wurde (Gegenstandswert).  Auf der Basis dieses Gegenstandswertes wird dann zum anderen ein Honorarsatz in Höhe von 1,5 angewendet (das entspricht der gesetzlichen Vorschrift für eine Einigungsgebühr nach dem RVG). Diese Vorgehensweise sorgt für die nötige Transparenz, denn das RVG enthält in § 13 für jeden möglichen Gegenstandswert eine Vorgabe zur Berechnung von Gebührensätzen.

 


Diese Fragen (Einigungshonorar, Gegenstandswert, Honorarsatz) sind in der Vergütungsvereinbarung zu behandeln.

 

 


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